A I M
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A I M – Architektur Ingenieur Martey
Christopher Martey, Ingenieur (B. Eng.) Architektur, Freier Ingenieur
Stand: 08/2026
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen A I M – Architektur Ingenieur Martey, Christopher Martey – nachfolgend „AN“ – und dem jeweiligen Auftraggeber – nachfolgend „AG“ – über Ingenieur- und sonstige baubezogene Leistungen.
Sie ergänzen den jeweiligen Vertrag, das Angebot und die Leistungsvereinbarung. Individuelle Vereinbarungen und Regelungen des jeweiligen Vertrages gehen diesen AGB vor.
Abweichende Bedingungen des AG gelten nur, soweit der AN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Leistungsumfang
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot und den darin vereinbarten Leistungen sowie Planungs- und/oder Überwachungszielen.
Nicht vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
Änderungen, Ergänzungen und zusätzliche Leistungen richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Vertrages.
§ 3 Leistungscharakter
Art und Rechtscharakter der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand.
Bei Planungs- und Überwachungsleistungen schuldet der AN die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und/oder Überwachungsziele.
Behördliche Genehmigungen, Zustimmungen, Ausnahmen, Abweichungen, Befreiungen, Förderentscheidungen oder sonstige Entscheidungen Dritter werden nicht gewährleistet, soweit deren Herbeiführung nicht ausdrücklich als vom AN zu vertretender Erfolg vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des AG
Der AG hat die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen sowie erforderliche Zugänge zum Grundstück, Gebäude oder Projekt zu ermöglichen.
Vom AG oder von Dritten bereitgestellte Unterlagen und Angaben dürfen vom AN zugrunde gelegt werden, soweit keine erkennbaren Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.
Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand infolge nicht rechtzeitiger oder unzureichender Mitwirkung des AG sind vom AN nicht zu vertreten. Hierdurch erforderliche zusätzliche Leistungen sind nach Maßgabe des Vertrages gesondert zu vergüten.
§ 5 Vergütung und zusätzliche Leistungen
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, nachträglich beauftragt werden oder aufgrund geänderter Anforderungen wiederholt oder geändert werden müssen, sind nach Maßgabe des Vertrages zusätzlich zu vergüten.
Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung.
§ 6 Rechnungen und Zahlung
Fälligkeit, Abschlagszahlungen und Abrechnung richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Vertrag.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind fällige Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
Verzug und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Mängelansprüche und Haftung
Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen des jeweiligen Vertrages.
Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Für Leistungen selbständig vom AG beauftragter Dritter haftet der AN nicht, soweit ihm nicht eine schuldhafte Verletzung eigener Prüfungs-, Koordinations-, Integrations- oder Überwachungspflichten zur Last fällt.
§ 8 Bauüberwachung / Objektüberwachung
Umfang und Intensität der Bau- bzw. Objektüberwachung bestimmen sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie Art, Bedeutung und Ablauf der zu überwachenden Arbeiten.
Eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle oder lückenlose Kontrolle sämtlicher Arbeiten ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Überwachungspflichten erforderlich ist.
Die ausführenden Unternehmen bleiben für die vertragsgerechte Ausführung ihrer eigenen Leistungen verantwortlich.
§ 9 Aufmaß / Vermessung
Aufmaß- und Vermessungsleistungen erfolgen entsprechend dem vereinbarten Zweck, der vereinbarten Genauigkeit sowie den zugänglichen tatsächlichen Gegebenheiten.
Vom AG oder von Dritten bereitgestellte Bestandsunterlagen dürfen zugrunde gelegt werden, soweit keine erkennbaren Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Verdeckte oder nicht zugängliche Bauteile und Gegebenheiten sind nicht Gegenstand der Leistung, sofern deren Ermittlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Amtliche oder hoheitliche Vermessungsleistungen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 10 SiGeKo-Leistungen
SiGeKo-Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
Der AN übernimmt hierbei die nach der Baustellenverordnung und dem vereinbarten Leistungsumfang geschuldeten Koordinationsaufgaben.
Die Bestellung eines Koordinators entbindet den AG als Bauherrn bzw. einen nach § 4 BaustellV verantwortlichen Dritten nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung. Die Arbeitgeber und ausführenden Unternehmen bleiben für die Erfüllung der ihnen obliegenden Arbeitsschutzpflichten verantwortlich.
§ 11 Einsatz Dritter
Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Fachplaner oder Subunternehmer einzusetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
Die Verantwortung des AN für die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten bleibt unberührt.
§ 12 Dokumentation und Referenznutzung
Die Rechte des AN zur fotografischen oder sonstigen Dokumentation sowie zur Nutzung des Projekts für Referenz-, Präsentations- und Werbezwecke richten sich vorrangig nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
Soweit keine weitergehende Regelung vereinbart ist, darf der AN seine eigenen Leistungen zu Dokumentations- und Nachweiszwecken dokumentieren, soweit Rechte und berechtigte Interessen des AG und Dritter gewahrt bleiben.
§ 13 Urheber- und Nutzungsrechte
Urheber- und Nutzungsrechte richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Vertrag.
Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, verbleiben Urheberrechte an den vom AN erstellten Planungen, Zeichnungen, Gutachten und sonstigen Arbeitsergebnissen beim AN.
Der AG erhält die zur vertragsgemäßen Verwendung für das vereinbarte Projekt erforderlichen Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Übertragung, Bearbeitung oder Verwendung für andere Projekte bedarf der Zustimmung des AN, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.
§ 14 Kommunikation und Form
Erklärungen und Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit der Vertrag oder gesetzliche Vorschriften keine strengere Form verlangen.
Messenger-Dienste dienen grundsätzlich der laufenden Projektabstimmung. Formbedürftige oder rechtsgeschäftlich wesentliche Erklärungen sind in der hierfür erforderlichen Form abzugeben.
§ 15 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, dürfen projektbezogene Daten an beteiligte Fachplaner, ausführende Unternehmen, Behörden und sonstige Projektbeteiligte übermittelt werden.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Tübingen Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle unwirksamer oder nicht einbezogener Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
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A I M - Architektur Ingenieur Martey
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